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Umsetzungsstand des BTHGs in den Ländern

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Allmählich nimmt die Umsetzung des BTHG Fahrt auf. In einigen Bundesländern liegen die ersten Abschlüsse nach den neuen Regelungen vor. Wie der Stand in den drei Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen ist, möchten wir Ihnen im Folgenden kurz erläutern.

In Baden-Württemberg wurden bereits die ersten Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen und die ersten Anbieter befinden sich bereits in der Umsetzung des neuen Leistungssystematik. Hier stehen die Leistungserbringer nun häufig vor der Herausforderung der praktischen Umsetzung der neuen Leistungssystematik vor allem im Bereich der Dienstplanung, der operativen Steuerung sowie der Dokumentation der erbrachten Leistungen. Zudem führt die neue Leistungssystematik teilweise auch zu einem höheren festgestellten Assistenzbedarf der Klienten und damit auch an Mitarbeitenden. Dies kann zu einer Verschärfung der bereits spürbaren Auswirkungen des Fachkräftemangels führen und auch die Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen (z.B. höherer Einsatz von Leiharbeit, fehlende Personalkapazitäten für eine Vollauslastung).

Rheinland-Pfalz (RLP) verfügt seit dem 09. August 2023 über einen veränderten Landesrahmenvertrag. Der Umstellungszeitraum wurde bis Ende 2024 verlängert. Zudem wurde in RLP das sogenannte „Rote Punkt-Verfahren“ eingeführt. Im Zuge einer Erhebung wurden Personalkosten je Tarifwerk und Qualifikationsgruppe ermittelt. Diese sind Grundlage für landeseinheitliche Vergütungssätze. Für die weitere Verhandlungsvorbereitung müssen die Leistungserbringer neue Konzeptionen und Leistungsbeschreibungen erstellen. In punkto Leistungsinhalte ist der angepasste Landesrahmenvertrag noch sehr vage. Es ist nicht genau erkennbar, in welchem Modul welche Leistungen zu verordnen sind. Hier gilt es nun, durch die Anbieter entsprechende Vorarbeiten zu leisten und Festlegungen zu treffen.

Auch in Nordrhein-Westfalen (NRW) wurden einige Anlagen des Landesrahmenvertrages überarbeitet und aktualisiert. So gibt es für die Bereiche Verwaltung und IT-Kosten-Pauschale nun neue festgelegte Werte für Angebote außerhalb der Besonderen Wohnformen. Bei der erhöhten IT-Pauschale für Angebote außerhalb von Besonderen Wohnformen müssen die Anbieter jedoch eine Mindestausstattung nachweisen. Für die quantitative Ermittlung der Beratenden Pflegefachkraft gibt es mittlerweile ein Rechentool, welches folgende drei Hauptkriterien zu Grunde legt: Anzahl der Leistungsberechtigte, die pflegerische Leistungen erhalten, Anzahl der beteiligten Mitarbeitenden bei pflegerischen Prozessen sowie die Anzahl der eingesetzten Expertenstandards. In NRW wird es keinen pauschalen Aufschlag für Risiken und Wagnisse geben. Dies müssen von den Anbietern rechnerisch und argumentativ dargelegt werden. Weiterhin unklar ist zudem die Refinanzierung der Fahrtaufwendungen für die aufsuchenden Dienste. Hier sind die weiteren Verhandlungen abzuwarten. Für die Besonderen Wohnform gibt ein neues Modul Mobilität. Zielsetzung ist die Sicherstellung des Mobilitätsbedarfs von leistungsberechtigten Personen, wie bspw. Teilnahme an Veranstaltungen oder Freizeitangeboten sowie ggf. für Bedarfe der täglichen Lebensführung. Diese refinanziert die Sachkosten und muss in der individuellen Bedarfsermittlung des Einzelnen beschrieben und somit der Bedarf festgestellt werden. Ein zentrales Element in NRW bleibt und ist weiterhin das Fachkonzept, welches durch alle Anbieter für die neue Welt zu erstellen und Grundlage für die Verhandlung ist.  

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